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Häufig gestellte Fragen

Alles, was Sie über Ihre Nebenkostenabrechnung wissen müssen

Umlagefähige Posten sind Betriebskosten, die der Vermieter nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter umlegen darf. Das sind zum Beispiel Heizkosten, Wasser, Müll, Straßenreinigung und Versicherungen. Nicht umlagefähig sind dagegen Instandhaltung, Reparaturen oder Maklergebühren – diese trägt der Eigentümer selbst.

Die Widerspruchsfrist beträgt 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung. Das bedeutet, wenn Sie die Abrechnung im März bekommen, können Sie bis Ende März des nächsten Jahres schriftlich Einspruch erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Abrechnung bindend, auch wenn Fehler darin enthalten sind – deshalb sollten Sie nicht zu lange zögern.

Schauen Sie zuerst, ob ein Wärmezähler oder Heizkostenverteiler vorhanden ist und ob dieser regelmäßig abgelesen wurde. Prüfen Sie auch, ob die Verteilschlüssel stimmen – beispielsweise, ob nach Quadratmetern oder Kubikmetern berechnet wurde. Nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) muss mindestens 50% der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, der Rest kann über die Wohnfläche verteilt werden.

Nein, das sollten Sie nicht tun – das könnte zu einer Kündigung führen. Wenn Sie einen Fehler vermuten, müssen Sie formell schriftlich Widerspruch einlegen und eine überarbeitete Abrechnung fordern. Erst wenn die neue Berechnung vorliegt, können Sie die Differenz begleichen oder zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.

Vergleichen Sie zunächst die angegebene Abrechnungsfläche mit Ihrem Mietvertrag. Prüfen Sie dann, welche Verteilschlüssel verwendet wurden – Fläche, Anzahl der Personen oder Verbrauch. Am wichtigsten: Die Abrechnung muss alle Positionen einzeln aufzählen, mit Datum, Zeitraum und den zugrunde liegenden Messwerten.

Sie haben das Recht, die Belege und Originalrechnungen einzusehen – das nennt sich Einsichtsrecht. Fordern Sie schriftlich an: Verträge mit Dienstleistern, Rechnungen von Wasser-, Heiz- und Stromanbietern, sowie Wartungs- und Reinigungsbelege. Der Vermieter muss diese Unterlagen mindestens 10 Jahre aufbewahren und Ihnen zugänglich machen.

Sie sind unsicher bei Ihrer Abrechnung?

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